Nebenkosten - nachrechnen lohnt sich!
Mit schöner Regelmäßigkeit flattert jedes Jahr die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Und mit beinahe ebenso schöner Regelmäßigkeit ist diese falsch oder fehlerhaft - zumindest laut dem Deutschen Mieterbund, der angibt, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung nicht korrekt ist. Damit Sie nicht unnötig viel zahlen, zeigen wir Ihnen, welche Kostenstellen tatsächlich als Nebenkosten angerechnet werden dürfen und was zu tun ist, wenn mal berechtigte Skepsis besteht.
Nebenkosten: Was gehört dazu?
Die Betriebskostenverordnung legt fest, was als Nebenkosten definiert ist: nämlich alle Kosten, die in regelmäßigen Abständen anfallen, um das Gebäude in seinem bestimmungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies sind alle "kalten Betriebskosten":
- Grundsteuer
- Wasserkosten (z.B. Wassergeld, Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage)
- Abwasser (z.B. Nutzungsgebühren einer öffentlichen Entwässerungsanlage)
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung (z.B. Kosten für Reinigungskräfte, Insektenspray etc.)
- Personalkosten für den Hauswart
- Fahrstuhl (u.a. Kosten des Betriebsstroms, Pflege und Reinigung etc.)
- Gartenpflege (hier die Sach- und Personalkosten)
- Beleuchtung (Stromkosten)
- Schornsteinreinigung
- Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel
- Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen im Haus
- Versicherungen (Gebäudeversicherung z.B. gegen Wasserschäden, Haftpflichtversicherung für Gebäude)
- Sonstige Kosten ( für weitere Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. eine hauseigene Sauna)
Hinzu kommen die so genannten „warmen“ Betriebskosten für Warmwasser und Heizung.
Alle Nebenkosten werden auf die Mieter des Hauses umgelegt: Hierbei wird entweder die Kopfzahl oder die Wohnfläche als Bezugsfaktor genommen. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Vorsicht: Folgende Posten tauchen immer wieder in Nebenkostenabrechnungen auf, sind aber nicht zulässig!
- Kosten für einmalige Maßnahmen, z.B. Reparaturen
- Kosten, die dem Vermieter durch Mietausfall-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung entstehen
- Gesonderte Abrechnung von Treppenhausreinigung oder Gartenpflege - diese Nebenkosten sind bereits in den Kosten für den Hausmeister enthalten
Überprüfen Sie die Nebenkostenabrechnung
Das Beste schon einmal vorweg: Die Einbehaltung der Nebenkosten berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung – wenn Sie also Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung haben, überprüfen Sie diese in aller Ruhe, bevor Sie zahlen! Worauf Sie dabei achten sollten:
- Der Abrechnungszeitraum sollte nicht mehr als 12 Monate zurückliegen, sonst sind Sie zur Zahlung der Nebenkosten rechtlich nicht mehr verpflichtet!
- Nebenkosten müssen Mieter nur dann zahlen, wenn sie im Mietvertrag schriftlich festgehalten sind. Prüfen Sie also zunächst, ob alle Posten, die abgerechnet werden, auch tatsächlich im Vertrag auftauchen.
- Bei der Abrechnung der Nebenkosten nach Wohnfläche: Achten Sie auf die tatsächliche Größe Ihrer Wohnung!
- Sind auch nur die tatsächlich verbrauchten Heizkosten abgerechnet? Der Vermieter muss z.B. im Tank verbleibendes Öl in der Rechnung abziehen.
- Wenn Sie Zweifel an der korrekten Abrechnung der Nebenkosten haben: Verlangen Sie vom Vermieter Einsicht in die Unterlagen über die Nebenkosten - entweder vor Ort oder als schriftliche Kopie.
- Sollte sich die Nebenkostenabrechnung tatsächlich als falsch herausstellen und Sie sind sich über das weitere Vorgehen nicht sicher, sollten Sie den Deutschen Mieterbund kontaktieren.
Ein Spartipp zum Schluss: Die Nebenkostenabrechnung kann auch durch bedachtes Handeln gesenkt werden - ein Ratgeber zeigt, dass Strom und Kosten sparen gar nicht so schwer ist!
