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Schönheitsreparaturen

Bei einem Umzug wird man selten davon verschont: Schönheitsreparaturen fallen fast immer beim Auszug aus der alten Wohnung und mitunter auch beim Einzug in die neue Wohnung an. Besonders ärgerlich ist es, wenn in beiden Fällen Schönheitsreparaturen fällig werden und man doppelte Arbeit hat. Damit Sie keine unnötigen Schönheitsreparaturen durchführen, fassen wir Ihnen hier übersichtlich wichtige Rechte und Pflichten zu Schönheitsreparaturen zusammen.

Gesetzliche Regelungen: ausführliche Informationen zu Schönheitsreparaturen

Wann müssen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden?

Nicht selten führt das Thema Schönheitsreparaturen zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Als Schönheitsreparaturen werden all diejenigen Renovierungsarbeiten zusammengefasst, die sich aus der sachgemäßen Abnutzung einer Wohnung durch den Mieter ergeben. Umbauarbeiten oder Renovierungen, die aus anderen Gründen erfolgen, zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen werden grundsätzlich vom Vermieter ausgeführt – allerdings finden sich heutzutage in nahezu allen Mietverträgen entsprechende Klauseln, die diese Pflicht an den Mieter übertragen.
Die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter ist die häufigste Situation, in der Schönheitsreparaturen fällig werden. Schönheitsreparaturen müssen in jedem Fall dann ausgeführt werden, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und die im Vertrag angegebenen Renovierungsfristen abgelaufen sind oder wenn die Wohnung tatsächlich der Renovierung bedarf.
Wurde die Wohnung bereits renoviert übernommen, muss der Mieter nur dann erneut Schönheitsreparaturen durchführen, wenn die Wohnung überdurchschnittlich stark abgenutzt wurde (z.B. durch Haustiere, Kinder, starke Raucher) oder bei langer Wohnzeit etwaige vereinbarte Fristen abgelaufen sind.

Gängige Klauseln zu Schönheitsreperaturen

Mietverträge sind oft in juristischer Sprache verfasst und bestehen aus festgelegten Sätzen, die sich so oder ähnlich in vielen Verträgen wiederfinden und mit denen bestimmte Regeln verknüpft sind, die sich dem Laien aus der Klausel selbst aber nicht immer eindeutig ergeben. Darum hier eine Zusammenfassung geläufiger Klauseln, die Schönheitsreparaturen betreffen:

Klauseln, die pauschal vorschreiben, dass die Wohnung in frisch renoviertem Zustand zu übergeben ist, sind nicht rechtswirksam und somit müssen auch keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden.
Sollten Sie aber dennoch zu Reparaturen verpflichtet sein, haben Sie die Wahl: Renovieren Sie selbst - Tapezieren und Streichen ist gar nicht so schwer - oder engagieren Sie Handwerker, die Ihnen die Arbeit abnehmen.


Dieser Text stellt keine Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung dar. Keine Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität.