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Umbauten in der Mietwohnung

Der Umzug liegt hinter Ihnen, Sie sind in die neue Wohnung eingezogen und es fehlt nur eine Kleinigkeit zum perfekten Wohnglück. Dürfen Sie in der Mietwohnung Umbauten vornehmen? Darf die störende Wand einfach raus und der schicke Kachelofen eingebaut werden? Hier erhalten Sie einen Überblick, welche Umbauten in der Mietwohnung erlaubt sind und für welche Sie die Zustimmung des Vermieters einholen müssen.

Kleinere Umbauten in der Mietwohnung

Nicht alle Umbauten in der Mietwohnung gelten tatsächlich als Umbauten. Bevor Sie sich also umständlich um eine Genehmigung bemühen, hier eine kleine Übersicht darüber, welche Umbauten in der Mietwohnung Sie ohne weiteres durchführen dürfen.
Alle Veränderungen, welche die bauliche Substanz der Wohnung unberührt lassen, wie beispielsweise

können jederzeit und ohne Genehmigung durchgeführt werden. Auch wenn Sie neue Küchengeräte wie einen Herd oder sanitäre Einrichtungen austauschen, gilt dies nicht als bauliche Veränderung und ist somit auch nicht genehmigungspflichtig. Allerdings kann der Vermieter bei Auszug die Wiederherstellung des originalen Zustandes der Wohnung verlangen. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob Ihre Veränderungen den Wert der Wohnung steigern.

Genehmigungspflichtige Umbauten in der Mietwohnung

Umbauten in der Mietwohnung, die in die Substanz der Wohnung eingreifen, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies gilt beispielsweise für das Entfernen oder Hinzufügen von Wänden, Veränderungen an der Heizanlage oder gravierenden Umbauten an Balkon, Terrasse oder Garten. Über solche Umbauten in der Mietwohnung muss der Vermieter immer vor Beginn der Arbeiten schriftlich informiert und das ebenfalls schriftliche Einverständnis abgewartet werden. Liegt Ihnen dieses Einverständnis nicht vor und Sie bauen trotzdem um, kann Ihr Vermieter Sie auf Schadensersatz verklagen.

Bei der Regelung aller Umbauten in der Mietwohnung sollte auch grundsätzlich schon im Vorfeld geklärt werden, was nach Ihrem Auszug geschehen soll. Denn trotz seiner einstigen Zustimmung kann der Vermieter im Falle eines Auszuges den Rückbau der Umbauten auf Ihre Kosten verlangen. Mitunter wird der Vermieter von Ihnen eine Sicherheitszahlung verlangen, die den geschätzten Kosten für einen Rückbau der Umbauten entspricht und den Vermieter absichern soll, falls Sie sich später weigern einen Rückbau durchzuführen.

In manchen Fällen darf der Vermieter keinen Rückbau der zuvor genehmigten Umbauten in der Mietwohnung verlangen. Solche Fälle können sein:

Umgekehrt können Sie vom Vermieter bei Ihrem Auszug eine Entschädigung für die von Ihnen geleisteten Umbauten in der Mietwohnung verlangen, wenn die Umbauten erforderlich waren, der Vermieter die neuen Installationen behalten möchte oder wenn die Umbauten den Wohnwert verbessert haben.

In jedem Fall gilt, dass alle Umbauten in der Mietwohnung fachgerecht durchgeführt werden müssen und der Wohnungssubstanz weder schaden noch durch die Umbauten eine Gefahr entstehen darf. In diesem Fall haften Sie und sind verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Deshalb empfiehlt es sich, alle größeren Umbauten in der Mietwohnung von professionellen Handwerkern durchführen zu lassen - selbst dann, wenn die Umbauten genehmigt wurden.